In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Das gilt grundsätzlich auch für Kraftfahrzeuge der Feuerwehren. Das heißt, dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, nur mit Winterreifen fahren darf. Aktuell zulässige  Winterreifen erkennt man am Alpine-Symbol, einem Piktogramm mit einem Berg und einer Schneeflocke. Bis zum 30. September 2024 galten auch Reifen mit M+S-Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt waren.

Für Anhänger besteht in Deutschland keine Winterreifenpflicht.

Gemäß § 2 Absatz 3a Nummer 5 StVO existiert für Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, für welche bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, welche die Anforderungen für winterliche Wetterverhältnisse (vgl. § 36 Absatz 4 StVZO) erfüllen, eine Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung greift aber nur für den Fall, dass es nach einer Prüfung keine geeigneten Reifen, welche die geforderten Anforderungen für winterliche Wetterverhältnisse erfüllen, auf dem Markt gibt.  

Erläuterung zur vorstehenden Ausnahmeregelung:
Für bestimmte Fahrzeuge (z.B. Mobilkrane, geländegängige Lkw) sind Spezialreifen erforderlich, für die bislang keine entsprechende Genehmigung für Winterreifen nach der UN-Regelung Nr. 117 (regelt die Anforderungen an Reifen) erteilt werden kann, da diese Reifen entweder auf Grund ihrer Eigenschaften (z.B. Größe, Bestimmung) nicht dem Anwendungsbereich der UN-Regelung 117 unterliegen oder da es auf Grund der Reifengröße (z.B. Reifen für schwere Mobilkrane) derzeit keine Testmöglichkeiten gibt. Dies betrifft im Wesentlichen Reifen mit der Kennzeichnung POR (Professional Off-Road) und MPT (Multi Purpose Tire). Diese Reifen sind vor allem auf geländefähigen bzw. geländegängigen Fahrzeugen des Katastrophenschutzes bzw. der Feuerwehren verbaut. 
Aus diesem Grund wurde für die betroffenen Fahrzeuge, für die keine entsprechenden Reifen mit der erforderlichen Alpine-Kennzeichnung verfügbar sind, bereits mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 6 StVO eine entsprechende Ausnahme von der situativen Winterreifenpflicht formuliert. Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 6 StVO gilt für alle Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine entsprechenden Reifen für winterliche Wetterverhältnisse der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Alpine Symbol

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