Über das Wochenende bis zum 11. November finden wieder in vielen Gemeinden die traditionellen Martinsumzüge statt. Die örtlichen Freiwilligen Feuerwehren übernehmen vielerorts die Verkehrssicherung dieser Veranstaltungen.
Die Feuerwehren bitten die Verkehrsteilnehmer die Zeichen und Weisungen der Feuerwehrleute zur Verkehrssicherung dieser schönen Tradition mit vielen Kindern mit ihren Laternen auf den abendlichen Straßen zu beachten und damit einen sicheren Martinszug für Alle und insbesondere für die kleinen Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage:
Die Rechtsgrundlage für die Verkehrssicherung durch die Feuerwehren als nichtpolizeiliche Kräfte findet sich in Bayern im Artikel 7a des Bayer. Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen.
Zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen dürfen, vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei, die dafür eingesetzten Kräfte der Feuerwehr die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen.
Weitere Erläuterungen:
ZustGVerk: Art. 7a Verkehrssicherung durch nichtpolizeiliche Kräfte
Zitierte Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung im Art. 7a ZustGVerk:
§ 36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(Abs.1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
§ 44 StVO Sachliche Zuständigkeit
(Abs. 2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36 StVO) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(Abs. 1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. (Satz 2) Das gleiche Recht haben sie
(Nr 1) zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
(Nr 5) hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
(Abs. 5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße.
