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Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV hat im Umlaufverfahren die Information FBFHB-016 aktualisiert. Die Neufassung mit dem Titel „"Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen" wurde um die Ziffer 3.2.5 Pandemiebedingte Einschränkungen bei der Durchführung von regelmäßigen Prüfungen von Arbeitsmitteln, wie der Ausrüstungen und Geräte ergänzt.

Kernaussage ist, dass es pandemiebedingt zu Ausfällen auch bei den für die regelmäßigen Prüfungen befähigten Personen sowohl in den Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen als auch bei externen Dienstleistern kommen kann. Können diese Prüfungen auf Grund dessen zunächst nicht durchgeführt werden, können die Ausrüstungen und Geräte weiter verwendet werden, wenn bisher keine Schäden oder Mängel aufgetreten sind. Krisenbedingt nicht durchgeführte Prüfungen sind sobald wie möglich nachzuholen. Eine notwendige Überschreitung des Prüftermins soll maximal 3 Monate betragen.

Sind Prüfkapazitäten „nur“ eingeschränkt, ist vor Ort zu entscheiden (Gefährdungsbeurteilung), welche Ausrüstungen und Geräte weiter fristgerecht geprüft bzw. als erste wieder geprüft werden.

Weiterhin fristgerecht geprüft werden sollen z. B. Atemschutz- und Tauchgeräte, Chemikalienschutzanzüge, sowie PSA gegen Absturz und Sprungrettungsgeräte.

Merkblatt: FBFHB_016_20200409.pdf