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112 Newsletter vom 29. April 2020

Liebe Leserinnen und Leser, 

auch heute darf ich Ihnen am Anfang dieses Newsletters einen kurzen statistischen Überblick zur Corona-Lage in Bayern geben. Stand heute, Mittwoch, 10:00 Uhr, haben wir in Bayern 42.217 bestätigte Corona-Infektionen zu verzeichnen (+ 413 im Vergleich zum Vortag, + 1,0 Prozent). Wieder genesen sind amtlich ausgewiesen 30.540 Personen, das sind 960 mehr als gestern (+ 3,2 Prozent).

An bzw. mit der Corona-Infektion verstorben sind mittlerweile 1.780 Personen, das sind im Vergleich zum Vortag + 72 oder + 4,2 Prozent mehr.

Die Reproduktionszahl R, die angibt, wie viele weitere Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, ehe er selbst gesundet oder verstirbt, liegt nach den Berechnungen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) weiter bei R=0,57.

Die sog. „Sieben-Tage-Inzidenz“, das ist die Zahl der innerhalb von sieben Tagen registrierten Neuinfektionen, bezogen auf 100.000 Einwohner, mithin eine statistische Größe, die über alle unterschiedlich großen Landkreise und kreisfreien Städte hinweg eine gewisse Vergleichbarkeit herstellt, liegt heute wieder bei 30 Fällen. Dies ist „lediglich“ ein Durchschnittswert, an Brennpunkten kann die Lage sich ganz anders darstellen. Das wissen wir nur zu gut aus der Vergangenheit, als uns die Hotspots in der nördlichen Oberpfalz und auch in Südost-Oberbayern große Sorgen bereitet haben. Die aktuellen Hotspots liegen mittlerweile andernorts und sind auch bei Weitem nicht so massiv. Das zeigen die Sieben-Tage-Inzidenzen für die derzeit am stärksten betroffenen Landkreise bzw. kreisfreien Städte Bayerns. In diesem Ranking liegt die Stadt Straubing mit einem Wert von jetzt 121,4 (ihr Höchstwert war 150,7) an der Spitze. Die Entwicklung dieses Wertes über die letzten Tage zeigt also glücklicherweise eine gewisse Entspannung der Lage an. Auf Platz 2 liegt weiter die Stadt Rosenheim mit einem Wert von 101,1 (ihr Höchstwert 132,0). Und ein besonders positives statistisches Bild ist für den Landkreis Tirschenreuth zu vermelden. Gehörte dieser über Wochen zu unseren absoluten „Sorgenkindern“, so hat dieser die Liste der Top-Ten mittlerweile verlassen.

Die Frage, ob wir die Lage im Griff haben, hängt aber nicht nur vom Infektionsgeschehen ab, sondern ganz entscheidend auch von den verfügbaren Krankenhauskapazitäten. Hierzu darf ich Folgendes ausführen:

In bayerischen Krankenhäusern sind Stand heute knapp 82.000 Betten verfügbar, davon ca. 77.000 Normalbetten und etwas über 5.000 Intensivbetten.

Von den Normalbetten sind etwa knapp 2.500 mit Corona-Patienten und 47.300 mit sonstigen Patienten belegt. Etwa 34.500 Betten sind frei und könnten bei Bedarf sofort mit Corona- oder Allgemeinpatienten belegt werden.

Auf den Intensivstationen werden derzeit 636 Plätze konkret für COVID-19-Patienten gebraucht, in 3.590 Intensivbetten liegen sonstige Patienten und frei sind 1.345 Intensivbetten.

Damit stellt sich die Krankenhaussituation derzeit unproblematisch dar und es ist zu erkennen, dass die Kliniken gerade im Bereich der Intensivmedizin nunmehr wieder vermehrt zunächst freigemachte Kapazitäten auslasten, wohl vor allem, um zunächst aufgeschobene operative Eingriffe nachzuholen.   In der Zusammenschau dieser Werte bestätigt sich einmal mehr das positive Bild der letzten beiden Wochen. Es bleibt aber abzuwarten, wie sich die jüngst beschlossenen Lockerungen auf das Infektionsgeschehen auswirken werden. Auch wenn die sich zusehends intensivierenden öffentlichen Diskussionen um die Reproduktionszahl ein gewisses Unbehagen hinsichtlich der Stabilität der Situation hinterlassen, bleibe ich insgesamt doch optimistisch. Für den weiteren Verlauf wird entscheidend sein, ob die Bevölkerung das Abstandsgebot konsequent einhält und die Maskentragepflicht befolgt.   Die ersten 24 Stunden mit Maskenpflicht lassen absolut hoffen. Nach Auskunft der Polizei wird die Pflicht in den geöffneten Geschäften und im Öffentlichen Personennahverkehr zu nahezu 100 Prozent eingehalten. Nur ein paar wenige Unbelehrbare wollten die Regelungslage partout nicht beachten, was gestern in 24 Ordnungswidrigkeitenanzeigen gemündet ist.

Aber natürlich kontrollieren Polizei und die Hausrechtsinhaber bei den Verkehrsbetrieben auch morgen wieder und weil es in jeder Hinsicht einfach gesünder ist, eine Maske zu tragen, als ungeschützt herumzulaufen oder den Stress und Ärger eines Bußgeldverfahrens über sich ergehen zu lassen, deshalb meine Empfehlung: Vergessen Sie morgen den Mund-Nase-Schutz nicht, wenn Sie beabsichtigen, mit dem Öffentlichen Personennahverkehr zu fahren oder geöffnete Geschäfte zu besuchen!

Gestern hat der Ministerrat beschlossen, dass ab kommendem Montag unter bestimmten Voraussetzungen wieder Versammlungen stattfinden können. Ich hatte hierüber in der gestrigen Ausgabe dieses Newsletters berichtet und hierbei darauf hingewiesen, dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden die in der Verordnung getroffenen Festlegungen im Vorgriff auf die am 4. Mai 2020 in Kraft tretende Regelungslage ab sofort anwenden werden.  

Heute nun haben die Staatskanzlei und verschiedene Ministerien Bürgeranfragen erreicht, die sich auf die Auslegung des Versammlungsbegriffs beziehen. Zum einen wollen die Petenten wissen, ob am Rande einer Versammlung z.B. auch gegrillt werden dürfe. Hier liegt der dringende Verdacht nahe, dass es manchem Fragesteller gar nicht darum gehen dürfte, seine Meinung öffentlich kundzutun, sondern ein Schlupfloch zu suchen und zu finden, um das allgemein geltende Veranstaltungsverbot zu umgehen, das derzeit einem Grillfest entgegensteht. Netter Versuch, aber die Antwort lautet eindeutig NEIN. Die Versammlungsbehörde würde aber auch selbst dann schon aus Gründen der Sicherheit den Betrieb eines Grills untersagen, wenn tatsächlich eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz vorliegen sollte und der Grill nach dem Willen des Veranstalters als Demonstrationsmittel Verwendung finden soll.

Zum anderen wird gefragt, ob es ab kommendem Montag möglich sein wird, aktuell nicht zulässige Jahreshauptversammlungen von Vereinen, Gesellschaften oder sonst wie organisierten Personenmehrheiten durchzuführen. Auch hier lautet die klare Antwort NEIN. Der gestrige Beschluss des Ministerrates bezieht sich allein auf Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes. Nur diesbezüglich besteht die besondere grundrechtliche Sensibilität, von der ich gestern hier an gleicher Stelle berichtet hatte und die es begründet, trotz Corona derlei Veranstaltungen, insbesondere unter freiem Himmel, ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zu genehmigen.

Die Nacht zum 1. Mai wird auch als „Freinacht“ bezeichnet, in der insbesondere männliche Jugendliche gern mal anderen Menschen einen Streich spielen. Ging es in den Ursprüngen dieser (Un)Sitte u.a. darum, die vom Streich Betroffenen zum Ordnunghalten anzuhalten und haben deshalb damals die Scherzbolde z.B. schlampig herumstehendes Werkzeug versteckt, geht es heutzutage oft deutlich härter zu. Nicht selten stehen Straftaten wie Sachbeschädigungen, Beleidigungen, aber auch gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr im Raum. Letzteres etwa dann, wenn auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gullydeckel ausgehängt oder Verkehrshindernisse bereitet und so Verkehrsteilnehmer in schwerste Gefahren gebracht werden. Das kann sogar ein Verbrechen darstellen, das mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Deshalb warne ich an dieser Stelle auch als Innenminister vor solch gleichermaßen gefährlichen wie unsinnigen Aktionen. Diese bringen Menschen in große Gefahr und stellen Straftaten dar, die die Polizei auch in der Freinacht konsequent verfolgen wird.

Mit besten Grüßen Ihr Joachim Herrmann, MdL Staatsminister