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Zur gestern veröffentlichten aktuellen Handlungsempfehlung des Bayerischen Staatsministerium des Innern habe ich noch folgende Anmerkungen:

Übungsdienst / Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen

Ich bitte den Hinweis zur Unterlassung des allgemeinen Ausbildungs- und Übungsbetriebs zunächst bis auf Weiteres umzusetzen.

Gleichwohl werden wir auf einer Besprechung der Inspektionsspitze am Montag, den 04.05.2020 und auf der Inspektionssitzung am 07.05.2020 zeitnah Empfehlungen an Euch erarbeiten, die eine schrittweise Wiederaufnahme, unter Berücksichtigung der geltenden Hygienemaßnahmen sowie der aktuellen Lage ermöglichen. Sobald die Empfehlungen vorliegen, werde ich diese an Euch herausgeben.

Der Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen bleibt bis auf weiteres ausgesetzt. Der Landesfeuerwehrverband Bayern ist in intensivem Kontakt mit dem Innenministerium um zeitnah auch hier einen konkreten Plan für eine möglicherweise stufenweise Wiederaufnahme des Lehrbetriebs zu erreichen.

Mund-Nasen-Bedeckung/Schutzmasken

Aufgrund des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls müssen allen Feuerwehren in Bayern, als systemrelevanten Einsatzorganisationen im Interesse eines bestmöglichen Gesundheitsschutzes im Einsatz die erforderlichen MNS/MNB zur allgemeinen Verwendung im Dienst, sowie die erforderlichen FFP2/FFP3-Masken für den konkreten Einsatzfall über die FüGK bereitgestellt werden.

Notwendige persönliche Schutzausrüstungen und Hand- und Flächendesinfektionsmittel können von den Feuerwehren im notwendigen Umfang im Bedarfs- und Verteilzentrum in Goldbach angefordert bzw. abgeholt werden.

Die Öffnungszeiten sind Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 9 bis 12 Uhr. Am 1. Mai ist geschlossen. Das Beschaffungs- und Verteilzentrum ist unter 06021/44889550 und Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erreichen.

Versammlungen in den Feuerwehrvereinen / Wahl des Kommandanten

Für den Vereinsbereich hat der Bund hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine unter anderem auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten von COVID-19 durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.  

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt online zu finden unter: https://tinyurl.com/gesetz-covid19

Für die Feuerwehrvereine, aber auch für den Kreisfeuerwehrverband bedeutet dies:

Können (Neu-) Wahlen von Vorsitzenden nicht durchgeführt werden, bleiben die bisherigen Vorsitzenden, auch bei fehlenden Aussagen hierzu in der Vereinssatzung, bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

Wenn Entscheidungen in Mitgliederversammlungen nicht erfolgen können, da in der Vereinssatzung keine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder vorgesehen ist, werden solche Beschlussfassungen abweichend von der Formulierung des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugelassen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschlüsse von Mitgliederversammlungen für die der Bundesgesetzgeber dieses nun ausdrücklich regelt, sondern konkludent auch für die Beschlussfassungen in anderen Vereinsgremien (z.B. Ausschüssen, Verwaltungsrat, erweiterter Vorstand).

Beschlüsse sind ohne Mitgliederversammlung wirksam, wenn

  • alle Stimmberechtigen des jeweiligen Gremiums über die abstimmungsrelevanten Themen und das Abstimmungsprozedere informiert wurden,
  • bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist die 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgegeben haben und
  • der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.

Was anstehende Wahlen von Kommandanten angeht, gelten die gesetzlichen Regelungen des BayFwG unverändert weiter. Dies bedeutet für die Kommandantenwahl, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayFwG weiterhin einschlägig ist. Notwendige Wahlen sollten m. E. in größeren Hallen durchgeführt werden, um mit einer entsprechenden Sitzordnung den Abstand der Personen zu gewährleisten und möglichst nur die eigentliche Wahl als Tagesordnung haben, um die Zeit der Dienstversammlung so kurz wie möglich zu halten.  

Die Gemeinde hat, wenn trotzdem termingerecht keine Wahl zustande kommen kann, zunächst einen Zeitraum von 3 Monaten zur Verfügung. Kann dann immer noch nicht gewählt werden, hat der Bürgermeister als oberster Dienstherr die Möglichkeit, den bisherigen Kommandanten oder einen anderen, geeigneten Feuerwehrdienstleistenden zu bestellen.                                                                                                                                                                             

Vereinsfeste

Vereinsfeste der Feuerwehrvereine sind bis auf Weiteres nicht möglich. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Ich denke, dass wir in 2020 möglichst keine größeren Festivitäten mehr planen sollten.