Die Bundesregierung will das ehrenamtliche Engagement in Deutschland stärken. Dafür wurden im Koalitionsvertrag steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht vereinbart, zu denen nunmehr am 10.09.2025 im Kabinett ein Entwurf für ein Steueränderungsgesetz beschlossen wurde. Dieser sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50 000 Euro angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben.

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft.

Weiter soll die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Eine ausführliche Übersicht finden sie unter dem nachstehenden Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/09/2025-09-10-gemeinnuetzigkeitsrecht.html

Jetzt müssen, nach der Zustimmung des Kabinetts, diese steuerlichen Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht noch die letzten parlamentarischen Hürden überwinden, damit die Vereine und ihre Ehrenamtlichen tatsächlich von den geplanten Änderungen profitieren können.

(Quelle LFV Bayern)
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