Da es immer mal wieder Anfragen zum Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch für Beamte des Bundes bei der Teilnahme am Feuerwehrdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr in Bayern bei uns gibt, haben wir die gesetzlichen Regelungen nachfolgend hier nochmal für die in unseren Freiwilligen Feuerwehren mit wirkenden Beamtinnen und Beamten des Bundes zusammengefasst.
  
Das Feuerwehrwesen ist Ländersache. Näheres zum Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch regelt für das bayerische Feuerwehrwesen das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG). Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG sind Arbeitnehmer während des Feuerwehrdienstes insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Das gleiche gilt nach Art. 9 Abs. 2 BayFwG für Beamte.

Da der Freistaat Bayern in seinen Gesetzen Regelungen nur für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern und der bayerischen Gemeinden treffen kann, gilt Art. 9 Abs. 2 BayFwG nicht für Bundesbeamte.


Für Bundesbeamte ergeben sich Freistellungs- und Besoldungsfortzahlungsansprüche während der Teilnahme am Feuerwehrdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr aus der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrV) vom 01.06.2016.

1. Freistellungsanspruch unter Fortzahlung der Besoldung für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

Nach § 11 Abs. 1 SUrV ist für Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung (= Feuerwehren) bis zu zehn Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Diese Regelung gilt für Veranstaltungen, die auf die Vermittlung des für die Teilnahme an Einsätzen erforderlichen theoretischen Wissens ausgelegt sind. Sonderurlaub wird nicht gewährt für Sitzungen oder Tagungen.

Bundesbeamte haben somit einen Rechtsanspruch auf bis zu zehn Tage Sonderurlaub je Kalenderjahr für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für den Feuerwehrdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr.

Der Freistellungsanspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 11 Abs. 1 ZSKG (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz) und Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BayKSG (Bayerisches Katastrophenschutzgesetz)

Nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BayKSG sind die Feuerwehren zur Katastrophenhilfe verpflichtet. Sie wirken somit nach Landesrecht im Katastrophenschutz mit (= friedensmäßiger Katastrophenschutz).

Nach § 11 Abs. 1 ZSKG nehmen wiederum die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall drohen (= zivile Verteidigung). Die Feuerwehren sind somit eine Einheit der zivilen Verteidigung. Zudem wird im Referentenentwurf zur Sonderurlaubsverordnung (21.04.2016) u.a. erläutert, dass die öffentlichen Einrichtungen (z.B. Feuerwehr) zu den Organisationen der zivilen Verteidigung zählen.

Der zeitliche Rahmen von zehn Tagen im Kalenderjahr für Ausbildungsveranstaltungen hat sich für diesen Zweck im Regelfall in der Praxis bisher als ausreichend erwiesen. Für die Teilnahme an praktischen Übungen und bei konkreten Einsätzen eröffnet § 11 Absatz 3 SUrlV die Möglichkeit zur Gewährung von zusätzlichem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer der Heranziehung.

2. Freistellungsanspruch unter Fortzahlung der Besoldung für die Teilnahme an Einsätzen und Übungen

Der Freistellungsanspruch für die Teilnahme an konkreten Einsätzen und Übungen ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 SUrlV. Danach ist Sonderurlaub für die Dauer der Heranziehung zum Feuerlöschdienst einschließlich angeordneter Übungen zu gewähren.

Die SUrlV spricht hier zwar vom „Feuerlöschdienst“, der Sammelbegriff "Feuerlöschdienst" umfasst jedoch den abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfe und die Mitwirkung der Feuerwehren im Katstrophenschutz (z.B. der Einsatz oder die Übung eines Feuerwehr-Hilfeleistungskontingentes).
Der Freistellungsanspruch gilt, insbesondere bei Einsätzen während der Nachtzeit, auch für einen angemessenen Zeitraum danach, da die notwendigen Erholungszeiten nach einem Einsatz den Einsatzzeiten entsprechend zu zuschlagen sind.

SUrlV - Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Sollte es bei der Umsetzung dieser Regelung für Bundesbeamte in einem Einzelfall zu Problemen kommen, dann stehen Kreisbrandrat Frank Wissel und auch der Arbeitsbereich Feuerwehrwesen im Landratsamt für Fragen und Hilfen gerne zur Verfügung.


Recht und Gesetz 1

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