In letzter Zeit erreichen uns vermehrt dramatische Meldungen von Bränden in Feuerwehrhäusern. Auch Feuerwehren in unserem Landkreis wurden schon von solchen schrecklichen Ereignissen heimgesucht.

Uns liegt der Brandschutz in den Feuerwehrhäusern, als Teil der kritischen Infrastruktur unserer Gemeinden, besonders am Herzen.

Nachfolgend geben wir gerne zwei interessante Veröffentlichungen zu diesem Thema weiter und bitten alle Feuerwehren mit ihren Kommunen sich intensiv mit dem Brandschutz ihres Feuerwehrhauses, insbesondere bei der Brandverhütung und der Brandfrüherkennung, auseinanderzusetzen.

Schadenprisma – Feuer bei 112!
Schadenprisma
Download: Schadenprisma_-_Brandschutz_in_Feuerwehrhäusern.pdf


Handlungsempfehlung des LFV SH zum Brandschutz in Feuerwehrhäusern
Seite 1 aus LFV SH Brandschutz in Feuerwehrhäusern
Download: LFV_SH_-_Brandschutz_in_Feuerwehrhäusern.pdf

Hinweis zu den auf Seite 6 unter Pkt. 4 getroffenen bauordnungsrechtlichen Aussagen des LFV SH zur Einordnung eines Feuerwehrhauses als Garage:
Diese Aussagen sind nach unserer Auffassung grundsätzlich in ähnlicher Form auf Bayern zu übertragen.
2015 hat die Oberste Bayerische Baubehörde in einem uns vorliegenden Schreiben veröffentlicht, dass  für die Einordnung als Garage (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO) oder Werkraum (Art. 2 Abs. 8 Satz 3 BayBO) maßgeblich ist, wo der Schwerpunkt der Nutzung insgesamt liegt. Demnach ist ein Feuerwehrhaus mit Fahrzeughalle nur dann als Garage einzuordnen, wenn es ausschließlich oder ganz überwiegend dem Zweck dient, Fahrzeuge darin abzustellen. In den überwiegenden Fällen dienen Fahrzeughallen in Feuerwehrhäusern jedoch nicht nur dem Abstellen von Fahrzeugen, sondern auch der Durchführung von Arbeitsvorgängen, wie z. B. Reinigung, Wartung, Reparatur, Bestückung der Fahrzeuge u. ä. und der Durchführung von Übungen). Aufgrund dessen wird der Schwerpunkt der Nutzung im Regelfall nicht beim Abstellen von Kraftfahrzeugen liegen, so dass Art. 2 Abs. 8 BayBO nicht einschlägig ist.

BayBO Art. 2 Abs. 8: 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. 2Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

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