Veröffentlichung der KUVB:
Uns erreichen Anfragen, ob bestimmte Erkrankung zum Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst führen.
Eine Aufstellung, welche gesundheitlichen Einschränkungen dem Feuerwehrdienst grundsätzlich entgegenstehen gibt es nicht. Hintergrund ist, dass einerseits Erkrankungen bzw. Verletzungen individuell sehr unterschiedliche Schweregrade und Heilungsverläufe mit sich bringen und andererseits der Feuerwehrdienst zahlreiche Tätigkeiten beinhaltet, die ganz unterschiedliche Anforderungen an die körperliche/geistige Eignung stellen (z. B. Atemschutz vs. Einsatzzentrale).
Insofern ist nach § 6 DGUV Vorschrift 49 „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren“ die Persönliche Anforderungen und Eignung für den Feuerwehrdienst individuell und differenziert zu betrachten:
- Der Unternehmer (also die Kommune als der Träger der Feuerwehr) darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sind.
- Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.
- Der Träger der Feuerwehr hat die Eignungsuntersuchung zu veranlassen und deren Kosten zu tragen und der Ärztin bzw. dem Arzt vor Untersuchungen mitzuteilen, für welche Tätigkeiten unter Bedingungen der betreffende Feuerwehrangehörige vorgesehen ist.
- Hierfür müssen Feuerwehrangehörige ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.
Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus. Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt zu erfolgen.
Hilfestellung bietet hier die „Entscheidungshilfe für Funktion und Eignung in der Feuerwehr“ Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord). Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.
Versicherungsschutz
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können nur gewährt werden, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Der Arbeitsunfall ist nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Gesundheitsschaden wesentlich durch ein Ereignis verursacht wurde, das von außen auf den Körper einwirkt („äußere Ursache“). Das bedeutet für Feuerwehrangehörige, dass keine Versicherungsleistungen seitens der KUVB gewährt werden können, wenn der Unfall rechtlich wesentlich durch eine bereits vorhandene Krankheitsanlage verursacht wurde, die bereits so weit fortgeschritten war, dass jedes alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis in absehbarer Zeit vergleichbare Folgen ausgelöst hätte. Selbstverständlich wird auch bei angezeigten Unfällen mit innerer Ursache stets geprüft, inwieweit auch äußere Faktoren eine Risikoerhöhung bewirken (z. B. psychische und physische Beanspruchung im Einsatz) und somit das Entstehen des Körperschadens maßgeblich beeinflusst haben.
Stand: 05.09.2024