Die Regierung von Unterfranken hat dem Landkreis Aschaffenburg eine Zuwendung in Höhe von 34.700 € für die Beschaffung eines Abrollbehälter-Wasser (AB-Wasser) genehmigt. Der neue AB-Wasser wird bei der FF Goldbach stationiert und ersetzt dort einen über 30 Jahre alten vorhandenen AB-Wasser.
Vergangenen Samstag fand das 2. Seminar Großtierrettung im Landkreis Aschaffenburg statt. Als Gastgeber fungierte die Feuerwehr Alzenau-Michelbach. Vielen Dank an alle Helfer und Teilnehmer.
Los ging es am Dienstag 12. Juni 2018 um 9:18 Uhr – eine Ölspur musste auf der B26 beseitigt werden.
Um 11:35 Uhr erfolgte die nächste Alarmierung zu einer Ölspur in die Industriestraße.
Wie gefährlich diese Ölspuren sind, musste am Dienstagnachmittag ein Autofahrer auf der B469 erfahren. Bei der Ausfahrt auf die B26 geriet der Fahrer mit seinem PKW auf einer Ölspur ins Schleudern und rutschte im Kreisel von der Fahrbahn. Um 15:27 Uhr erfolgte der Alarm für die Feuerwehr Stockstadt, die dann die Gefahrenstelle beseitigte.
Am Mittwoch, 13. Juni 2018, wurde die Feuerwehr Stockstadt um 7:32 Uhr zur Unterstützung der Werkfeuerwehr in das örtliche Papierwerk zu alarmiert, brauchte aber nicht mehr eingreifen.
Weiter ging es um 8:36 Uhr zur Beseitigung von Sturmschäden in die Schulstraße. Lose Äste drohten abzustürzen und wurden mit der Drehleiter beseitigt.
Kaum zwei Stunden später, um 10:24 Uhr, der dritte Alarm des Mittwochs. In der Untere Kirchgasse war ein Wohnwagen in die unterspülte Fahrbahn eingebrochen. Der Feuerwehr gelang es mit der Hilfe von Luftkissen den Wohnwagen schonenden anzuheben und dann mit Brettern zu unterbauen. So konnte der Hänger aus dem Gefahrenbereich gezogen. Danach wurde die Einsatzstelle an die Gemeindewerke übergeben.
Armin Lerch
Pressesprecher Feuerwehr Stockstadt
Bild: Feuerwehr Stockstadt
Ab dem 25.05.2018 gelten die Vorschriften nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die neuen Regelungen gelten nicht nur für „Unternehmen“ (Art. 4 Nr. 18 DS-GVO), sondern für alle natürlichen und juristischen Personen – auch für Vereine. Vieles, was bereits jetzt geltendes Recht ist und Gültigkeit hat, bleibt auch in der neuen Datenschutz-Grundverordnung erhalten.
Einiges vereinfacht sich sogar. So muss grundsätzlich keine Erlaubnis zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten geben, wenn Daten im Rahmen einer vertraglichen Beziehung erhoben werden müssen. Bei Vereinen ist diese vertragliche Beziehung die Mitgliedschaft. Die für die Mitgliederverwaltung erforderlichen Daten dürfen also in jeden Fall verwendet werden.
Dennoch ist es ratsam, sich mit den neuen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung vertraut zu machen, und gegebenenfalls Anpassungen und Änderungen vornehmen. Speziell was das Thema Datenschutz im Verein angeht, muss "das Rad nicht neu erfunden werden" da es bereits viele hilfreiche Übersichten und Abhandlungen zu diesem Thema gibt.
Welche Daten müssen geschützt werden? Wann wird eine Erlaubnis gebraucht? Wer ist zuständigt? Und viele weitere Fragen beantwortet vereinsknowhow.de in ihrem Infobrief vom 10.01.2018. Siehe Anlage.
Aus unserer Sicht sehr übersichtlich und verständlich ist das Heft "Erste Hilfe zur Datenschutz- Grundverordnung für Unternehmen und Vereine". Herausgeber ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht; erschienen ist es im C.H. Beck Verlag, ISBN 978-3-406-71662-1. Das Heft kostet 5,50 EUR.
Wer sich weitergehend mit dem Thema beschäftigen möchte, kann dies über eine Handreichung (siehe Anlage) des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Knapp über 30 Seiten umfasst diese Handlungshilfe zum Thema Datenschutz in der Vereinsarbeit. Kurz und verständlich werden die wichtigsten Punkte angesprochen:
- Rechtsgrundlagen
- Erhebung personenbezogener Daten durch den Verein
- Speicherung und Nutzung von personenbezogen Daten, wobei hier zwischen Mitgliedern und den Daten Dritter unterschieden wird
- Verarbeitung und insbesondere die Übermittlung von Daten. Hier spielen auch Veröffentlichungen im Internet und Weitergabe an die Presse eine Rolle.
- Recht auf Löschung
- Organisatorisches, wozu zum Beispiel das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gehört
Der Landesfeuerwehrverband Bayern hat mittlerweile von einem Fachanwalt Musterformulierungen für das Aufnahmeformular, für eine Einwilligungserklärung und - wer dies möchte - für eine entsprechende Formulierung in der Vereinssatzung erstellen lassen, die wir Ihnen beigefügen. Die Formulierungen können auf den jeweiligen örtlichen Bedarf angepasst werden.
Es müssen jetzt aber sicherlich keine außerordentlichen Mitgliederversammlungen einberufen werden, um die Vereinssatzung zu ändern. Sollte aber bei der nächsten Hauptversammlung sowieso eine Satzungsänderung geplant sein, kann man die entsprechende Passage natürlich mit einfügen. Ansonsten bietet es sich z.B. an, die Einwilligungserklärungen bei der nächsten Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnen zu lassen – wenn man eine schriftliche Einwilligungserklärung haben möchte.
Neu ist in der Datenschutz-Grundverordnung der Begriff „Verarbeitungsverzeichnis“ in Art. 30 DSGVO. Diese Vorschrift verlangt, dass jeder, der über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, dokumentieren muss, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird.
Hier werden die Feuerwehrvereine tatsächlich nicht um hinkommen, in diesem Verarbeitungsverzeichnis sämtliche Prozesse, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestehen, aufzuführen und zu beschreiben.
Entsprechende Muster für Verarbeitungstätigkeiten hat uns der LFV Rheinland-Pfalz zur Weiterleitung an die Feuerwehren überlassen. Dafür an dieser Stelle noch ein herzlicher Dank an den LFV Rheinland-Pfalz und im Besonderen an Landesgeschäftsführer Michel Klein.
Wir werden in nächster Zeit fortlaufend über die neue Datenschutz-Grundverordnung in einzelnen Bereichen, die für die Feuerwehrvereine von Bedeutung sein können, im Newsletter bzw. in unserer Verbandszeitschrift "Florian kommen" informieren. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir uns auf die Auswirkungen der DSGVO auf die Feuerwehrvereine konzentrieren werden. Für die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist es Aufgabe der Kommune bzw. des Datenschutzbeauftragten der Kommune, hier die rechtlichen Vorgaben zu beachten und umzusetzen.
An dieser Stelle noch ein weiterer Hinweis zum Datenschutzbeauftragten. Viele Feuerwehren/Feuerwehrvereine haben hier nachgefragt, weil bei Ihnen angeblich wenigstens zehn Personen (Kommandanten, die Vorsitzenden, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Jugendwarte, Schriftführer, Kassier usw.) Daten verarbeiten. Bei derartigen Anfragen wird jedoch regelmäßig übersehen, dass auch im Datenschutzrecht – wie in allen anderen Rechtsgebieten – streng zwischen der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung (öffentlich-rechtlich) und dem Feuerwehrverein (zivilrechtlich) zu trennen ist. Und in beiden "Institutionen" werden jeweils für sich genommen in den seltensten Fällen mehr als zehn Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sein. Zudem ist weitere Voraussetzung für die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten, dass die Datenverarbeitung die Kerntätigkeit des Vereins bildet. Uns ist aber bislang kein Fall bekannt, bei dem die Verarbeitung personenbezogener Daten den primären Geschäftszweck eines Feuerwehrvereins darstellt.
Nachtrag zum Umgang mit Fotos und deren Veröffentlichung
Die DS-GVO enthält keine ausdrücklichen Regelungen für den Umgang mit Fotos von Personen. Sie geht davon aus, dass ihre allgemeinen Regelungen für personenbezogene Daten ausreichen um solche Fälle zu lösen.
Ob das wirklich funktionieren kann, wird im Augenblick noch von Fachleuten diskutiert. Darum muss sich der Fotograf eines Vereins jedoch zunächst einmal nicht kümmern. Er kann auch künftig von der umfangreichen Rechtsprechung ausgehen, die es schon gibt.
Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhielt.
§ 23 KUG regelt ergänzend, dass
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient,
ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.
Die Grundstruktur dieser Regelungen ist also sehr klar:
- Als Grundregel gilt: Es ist eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich.
- Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen. (s. § 23 KUG)
„Einwilligung“ heißt dabei: Die Zustimmung muss vorher eingeholt werden. Sollte das versäumt worden sein, kann man den Betreffenden natürlich auch noch nachträglich fragen und er kann auch noch nachträglich zustimmen. Das ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Rechtsverletzung erfolgt ist.
Oft kann man lesen, Fotos mit mehr als fünf Personen könne man frei verwenden. Das ist ein bloßes Gerücht ohne rechtlichen Wert! Eine solche Regelung gibt es nicht. Allein aus der Zahl der Personen auf einem Foto lässt sich rechtlich nichts ableiten.
Besondere rechtliche Regeln zum Thema „Fotos im Internet“ für Vereine gibt es nicht. Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des KUG. Häufig kommen hier die Ausnahme gemäß § 23 KGU ins Spiel. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich. Dies betrifft oft Bilder von Vereinsveranstaltungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Teilnehmer persönlich zu erkennen sind. Wesentlich ist jedoch, dass die dargestellten Personen gerade als Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung abgebildet werden. Der Bezug zur Veranstaltung muss als klar zu erkennen sein. Das ist nicht mehr der Fall, wenn gezielt nur ein einzelner Teilnehmer fotografiert worden ist. Dann ist eine Einwilligung nötig.
Beispiel Tag der offenen Tür:
Ein Foto zeigt eine Vorführung der Freiwilligen Feuerwehr und mehrere begeisterte Zuschauer darunter auch Kinder.
Das Foto darf ohne Einwilligung verbreitet werden. Dies lässt sich damit begründen, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die sich bewusst an die Zuschauer wendet. (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Unzulässig dagegen wäre das „Heranzoomen“ einzelner Personen aus der Menge. Dazu wäre die Einwilligung der Person erforderlich.
Beispiel Politikerbesuch:
Eine Feuerwehr erhält Besuch vom Staatssekretär. Er führt Gespräch mit dem Vorstand und dabei entstehen fokussierte Bilder.
Hierzu ist keine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich. Der Staatssekretär ist eine Person der Zeitgeschichte und die sonstigen abgebildeten Personen sind neben ihm eine Art „Beiwerk“. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
Hinweis zu Einsatzfotos:
Einsatzfotos dürfen – selbstverständlich ohne Abbildung des Geschädigten – aufgenommen und veröffentlicht werden. Es sollt auch auf das schwärzen von Nummernschildern etc. geachtet werden. Die Veröffentlichung lässt sich damit begründen, dass es sich um ein Ereignis des öffentlichen Interesses handelt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Selbstverständlich gibt es auch bei Bildern von Veranstaltungen Grenzen. Sie sind dann erreicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person erreicht wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Darum unser Tipp: Wenn Ihnen Ihr Bauchgefühl sagt, dass etwas nicht gut ist, ist es meistens auch nicht gut!
Generalle Ratschläge für Einwilligungen
Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, ist folgendes zu beachten:
- Eine vorbeugende allgemeine Einwilligung macht keinen Sinn. Denkbar ist jedoch eine Regelung, die auf konkrete Situationen bezogen ist, in der Satzung oder der Beitrittserklärung zum Verein.
- Dringend zu raten ist deshalb, mit schriftlichen Einwilligungen zu arbeiten. Mündliche Einwilligung kann man nur schwer nachweisen.
- Allgemeine Fotohinweise bei Veranstaltungen ersetzen keine individuelle Einwilligung. Trotzdem haben Sie sich bewährt und reduzieren das Potential für Ärger.
- Wenn es um Fotos von Minderjährigen geht, ist eine bei mehreren Sorgeberechtigten die Einwilligung von allen Sorgeberechtigten erforderlich.
Für weiteren Fragen verweisen wir auf das Heft „Erste Hilfe zur DS-GVO“, das wir bereits oben erwähnt haben und auf einen Beitrag des Bundes Innenministeriums: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/16-datenschutzgrundvo-fotografien.html.
Nachtrag zu Fanpages bei Facebook
Wer bei Facebook eine Fanpage betreibt, ist für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mitverantwortlich, entschied der EuGH. Doch gilt das auch für den Feuerwehrberich? Unter https://www.lfv-bayern.de/aktuelles/mitgefangen-mitgehangen/ haben wir einen Fachbeitrag dazu veröffentlicht.
Wer bei Facebook eine Fanpage betreibt, ist für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mitverantwortlich, entschied der EuGH. Doch gilt das auch für den Feuerwehrberich?
Dem Vorabentscheidungsverfahren am EuGH lag ein Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zugrunde. Die klagende Akademie bewirbt Bildungsangebote auf eine Facebook-Fanpage. Gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung des beklagten ULD setzte sich die Einrichtung bis zum Bundesverwaltungsgericht (BverwG) zu Wehr, das dem EuGH u.a. die Frage vorlegte, ob die Akademie als Fanpage-Betreiberin verantwortliche Stelle sein kann. Dies hat der EuGH nun bejaht (Urteil vom 05.06.2018; Az C-210/16).
Der Landesfeuerwehrverband Bayern sieht in dem Urteil des EUGH jedoch keinen Grund, nach der Datenschutz-Grundverordnung wieder in eine neue Panik zu verfallen.
Feststeht zunächst nur: Es gibt eine Mitverantwortung in Sachen Datenschutz bei den Betreibern der Facebookseite. Inwieweit diese Verantwortung zum Tragen kommt, führt der EuGH allerdings nicht weiter aus.
Zwar hat das EuGH entschieden, dass Fanpage-Betreiber für die Datenverarbeitung mit verantwortlich sind, jedoch geht das nur ermessensgerecht. Aktuell haben Fanpage-Betreiber weder Einwirkungs- noch Kontrollrechte über die Daten, die Facebook über die Fanpages sammelt noch können sie darauf Einfluss nehmen, was damit passiert.
Der konkrete Fall (IHK Schleswig-Holstein gegen ULD) geht erst einmal zurück an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dort muss nun inhaltlich geklärt werden, ob in dem vorliegenden Fall tatsächlich gegen Datenschutzverordnungen verstoßen wurde. Das EuGH-Urteil setzt hierfür lediglich einen Rahmen. Wann das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, steht noch nicht fest.
Sollte das BVerwG einen Verstoß bejahen, wären in der Folge erst einmal Facebook und andere Onlinedienste im Zugzwang. Sie müssen abwägen, ob es sich lohnt europäische Kunden zu verlieren oder sich den Forderungen der Europäischen Datenschützer zu fügen.
Was den Feuerwehrbereich angeht, kann aus unserer Sicht alles so bleiben, wie bisher. Denn die Entscheidung des EUGH hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von Sozialen Netzwerken für private Zwecke. Nur wer Fanpages zu geschäftlichen Zwecken einrichtet kann datenschutzrechtlich in die Mitverantwortung geraten.
Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Feuerwehren bzw. Feuerwehrvereine, die über ihre Aufgaben und ihre Arbeit informieren, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Die Regierung von Unterfranken hat der Gemeinde Karlstein die Ersatzbeschaffung eines hydraulischen Rettungssatzes genehmigt. Es wurde eine Zuwendung von 6000 € in Aussicht gestellt.
Der Gemeinde Johannesberg wurden 3.374 € für den Austausch wesentlicher Teile eines hydraulischen Rettugnssatzes genehmigt.
Die Förderungen erfolgen aus dem Sonderförderprogramm für hydraulische Rettugnssätze.
Am Montagnachmittag öffnete eine sehr lokale Gewitterzelle, im Bereich Karlstein-Großwelzheim, für wenige Minuten ihre Pforte nach unten. Dieser sehr heftige Regen, mit geschätzten über 50 Liter Wasser pro Quadratmeter in etwa 10 Minuten, reichte aus die Bereiche Kahler Straße, Richard Wagner Straße, teilweise bis zu 15 cm flächendeckend unter Wasser zu setzen. Aber auch andere Straßen in der näheren Umgebung waren vom Starkregen betroffen. Hier ist jeder Kanal überfordert und so suchte sich das Wasser seinen Weg in tiefergelegene Räume und Tiefgaragen. Diese standen dann teilweise vollflächig bis zu 50 cm unter Wasser.
Den ersten Alarm erreichte die Feuerwehr um 15:50 Uhr, viele weitere folgten dann im Minutentakt. Da abzusehen war, dass die Einsatzzahlen weiter anstiegen, wurde sehr frühzeitig Nachbarschaftshilfe durch einen erweiterten Löschzug aus dem Zugkonzept des Landkreises angefordert. Hier entschied man sich für den Zug Kleinostheim/Hörstein, welcher dann auch zügig, mit sechs Fahrzeugen und 31 Einsatzkräften am Gerätehaus Karlstein eintraf und eingesetzt wurde. Von Seiten der Feuerwehr Gemeinde Karlstein, war die Gemeindliche Führungsstelle (GFS) im Gerätehaus in Betrieb, sowie sechs Fahrzeuge mit 29 Personen vor Ort im Einsatz. Ebenfalls eingesetzt waren zwei Fahrzeuge der Gemeinde Karlstein, mit vier Bauhofmitarbeitern. Somit konnte auf 64 Einsatzkräfte der drei Wehren zurückgegriffen werden.
Die Gesamteinsatzleitung oblag dem Karlsteiner Kommandanten Andreas Emge, welcher vom zuständigen Kreisbrandinspektor Frank Wissel in der GFS unterstützt wurde. Dort, wie auch an den Einsatzstellen vor Ort, verschaffte sich Bürgermeister Peter Kress einen Überblick über die laufenden Einsätze. Er bedankte sich bei allen überörtlichen und örtlichen Einsatzkräften, für die schnelle und professionelle Hilfe. Auf Grund der hohen Personalzahl, konnte die letzte Einsatzstelle bereits um 18:20 Uhr, im Einsatzleitsystem als abgearbeitet und geschlossen markiert werden.
Zur medizinischen Absicherung der Einsatzkräfte, stand das BRK Karlstein, mit zwei Personen und einem Fahrzeug bereit. Glücklicherweise mussten die Kameraden jedoch nicht eingesetzt werden.
gez. Andreas Emge
Pressesprecher Kreisbrandinspektion Aschaffenburg
Foto: Kahler Straße beim eintreffen des ersten Fahrzeuges der Feuerwehr Gemeinde Karlstein
Seit Sonntagmittag gegen 11.30 Uhr war in den Ortsteilen Feldkahl und Rottenberg des Marktes Hösbach die Trinkwasserversorgung ausgefallen. Grund war der Bruch der Hauptwasserleitung an der Staatsstraße 2307 auf Höhe der Abzweigung nach Wenighösbach. Die Wasserleitung wurde bis ca. 21.30 Uhr repariert. Betroffen waren rund 2.700 Einwohner. Das Schwimmbad in Rottenberg musste ebenfalls geschlossen werden. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten musste die Leitung aber zunächst wieder befüllt werden, bis eine Wasserabgabe an die Bevölkerung möglich war. Die Füllung dauerte bis heute früh gegen 05.00 Uhr. Laut Aussage des Wasserversorgers sind die Haushalte nun wieder mit Wasser versorgt. Zur Sicherstellung der Wasserversorgung waren ab ca. 12.00 Uhr in den Ortsteilen Feldkahl und Rottenberg Wasserabgabestellen durch die Feuerwehren eingerichtet. Brauchwasser wurde aus den Tanks von Tanklöschfahrzeugen bereitgestellt. Trinkwasser wurde in Flaschen und über 2 Stück je 1000 Liter fassende Trinkwasserbehälter der Verpflegungskomponente der Feuerwehr Hohl an die Bevölkerung abgegeben. Die Wasserabgabestellen wurden um 21.30 Uhr geschlossen, der Einsatz war um 21.45 Uhr beendet.
Insgesamt kamen 70 Einsatzkräfte der Feuerwehren Feldkahl-Rottenberg, Hösbach, Hösbach-Bahnhof, Goldbach, Eichenberg, Sailauf, Hohl, Königshofen, Kleinkahl und Waldaschaff unter der Leitung des Hösbacher Kommandanten Tobias Brinkmann zum Einsatz. Unterstützt wurde er von Kreisbrandinspektor Otto Hofmann (Waldaschaff). Hösbachs 1. Bürgermeister Michael Baumann war ebenfalls vor Ort.
Nach den starken Regenfällen in den Abendstunden wurde die Feuerwehr Stockstadt heute, 09.06.2018 um 21.12 Uhr zu einem Wasserschaden in der Dr.-Kauffmann-Straße gerufen. Aus zunächst unbekanntem Grund war über das Dach massiv Regenwasser in das Mehrfamilienhaus eingedrungen. Über das Treppenhaus lief das Wasser nach unten und drang in mehrere der 15 Wohnungen ein.
Von der Feuerwehr wurde mit der Drehleiter die Dachfläche kontrolliert. Dort konnte keine Schäden festgestellt werden. Über das Gebäude gelangten die Feuerwehrleute auf die innenliegende Dachfläche. Schnell konnten verstopfe Abflüsse als Ursache gefunden werden. Der Regen konnte nicht ablaufen und suchte sich über die Oberlichter und das Treppenhaus seinen Weg nach unten. Nach dem Reinigen der Abflusssiebe lief das Wasser wieder problemlos ab. Im Treppenhaus setzte die Feuerwehr mehrere Wassersauger ein und pumpte das Wasser nach draußen. Gegen 22:00 Uhr war der Einsatz beendet. Die Feuerwehr Stockstadt war mit 18 Einsatzkräften und vier Fahrzeugen vor Ort.Armin Lerch, FF Stockstadt
Aufgrund eines Wasserrohrbruches in der Hauptwasserleitung ist die Trinkwasserversorgung der Hösbacher Ortsteile Feldkahl und Rottenberg ausgefallen. Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens sind bereits vor Ort und haben mit der Lecksuche und der dann notwendigen Reparatur begonnen. Die Reparaturarbeiten werden nach Rücksprache mit dem Wasserversorgungsunternehmen vermutlich bis morgen Vormittag andauern.
Die Feuerwehrgerätehäuser Feldkahl und Rottenberg sind besetzt. Dort wird Brauchwasser für die Bevölkerung zur Abholung bereitgestellt. Das Wasser muss allerdings vor der Benutzung abgekocht werden.
Bei dem Sondersignal Fahrtrainer des LFV sind noch folgende Plätze frei:
19.06.2018 von 13:30 - 17:00 Uhr -- 5 Plätze
20.06.2018 von 13:30 - 17:00 Uhr -- 1 Platz
Interessenten melden sich bitte bei KBM Thilo Happ, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder unter 01702421120
Einladung zum Grillfest 2018 der Freiwilligen Feuerwehr Hofstädten
Die Freiwillige Feuerwehr Hofstädten, lädt am Wochenende vom 16. und 17. Juni 2018 zum Grillfest in der Grillhalle am Feuerwehrhaus ein.
Folgendes Programm ist vorgesehen:
Samstag, 16. Juni 2018
ab 19 Uhr Festbetrieb
Sonntag, 17. Juni 2018
ab 10.00 Uhr Festbetrieb mit Frühschoppen
ab 11.30 Uhr Mittagstisch mit Braten, Knödeln u. Salat
um 16.30 Uhr Handkäse mit Musik
An beiden Tagen gibt es leckere selbstgebackene Kuchen und Torten und deftiges vom Grill!
Die freiwillige Feuerwehr Hofstädten freut sich auf Ihren Besuch!
Die Regierung von Unterfranken hat der Gemeinde Karlstein a. Main 31.500 Euro für den Kauf eines Einsatzleitwagens ELW 1 für die Freiwillige Feuerwehr Karlstein bewilligt. Durch diese Beschaffungsmaßnahme wird ein Mehrzweckfahrzeug MZF, Baujahr 1998, ersetzt.
Die Regierung von Unterfranken hat dem Markt Großostheim 105.000 Euro für die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 20 für die Freiwillige Feuerwehr Großostheim bewilligt. Durch diese Beschaffungsmaßnahme wird ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, Baujahr 1998, ersetzt.
Das Atemschutzzentrum in Goldbach ist am Montag, den 11.06.18 nicht besetzt. Ab Dienstag, den 12.06.18 ist ab 7 Uhr dann wieder Normalbetrieb.