Das Orga-Team der Fortbildung für First Responder und Einsatzsanitäter am 05.05.2018 bittet, dass die Teilnehmer frühzeitig eintreffen, da die Anmeldedaten nochmals vor Veranstaltungsbeginn abgeglichen werden müssen. Ab 8.15 Uhr ist das Einchecken zur Veranstaltung möglich.
Wenn von einer Wehr eine Teilnehmergruppe kommt, dann ist es möglich, dass diese für die praktische Ausbildung ihre eigene Notfallausrüstung inkl. AED mitbringen kann, um damit zu üben. Verbrauchsmaterialien sind vorhanden und werden wenn notwendig zur Verfügung gestellt.
Dank der Unterstützung des Bayerischen Jugendrings bietet die JUGENDFEUERWEHR BAYERN 2018 ein weiteres tolles Erlebniswochenende an.
Das Angebot richtet sich an Jugendfeuerwehrgruppen, die ihre Teamarbeit in der Gruppe stärken wollen.
In der Gruppe ein eigenes Floss bauen und damit eine der letzten Wildflusslandschaften Europas erkunden?
Teamwork ist gefragt und jeder kann sich beim Bau einbringen. An diesem Wochenende lernt ihr eure eigenen Stärken und Schwächen kennen, müsst im Team zusammenarbeiten und euren Fähigkeiten vertrauen. Dabei lernt ihr auch viel über das Element Wasser.
Termin: 22. – 24.Juni 2018
Ort: in der Jugendsiedlung Hochland, 82549 Königsdorf (Landkreis Bad Tölz – Wolfratshauen)
Kosten: 40 € pro Person
Plätze: insgesamt 18 inklusive Betreuer, das heißt für zwei „kleinere“ Jugendfeuerwehrgruppen, die nur 7 / 8 Jugendliche haben. Die Plätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben.
Weitere Informationen und das Anmeldeformular findet ihr hier:
Der Grund für den flächendeckenden Stromausfall im Landkreis Aschaffenburg ist offenbar gefunden. Ein Schaden an einer Stromleitung löste den Blackout aus. Seid 9:00 Uhr sind alle betroffenen Orte wieder mit Strom versorgt.
Seit den frühen Morgenstunden (30.04.2018) kommt es zu einem Stromausfall im Landkreis Aschaffenburg. Die Ortschaften Hofstädten, Blankenbach, Krombach, Waldaschaff sind derzeit ohne Strom. Der Grund hierfür ist derzeit noch nicht bekannt.
Die Feuerwehrhäuser der betroffenen Ortschaften sind besetzt, um den Bürgern als Anlaufpunkte für Notfälle zu dienen. Durch den Stromausfall kann es auch zum Ausfall der Kommunikationsmittel (Festnetztelefon aber auch Handy) kommen. Die Bürger können das Feuerwehrhaus aufsuchen und Hilfe anfordern.
Es ist kurzfristig ein Lehrgangsplatz beim Seminar „Aufbaulehrgang für Führungskräfte – Eisenbahn" vom 02.05. – 04.05.2018 in Geretsried frei geworden.
Interessenten melden sich bitte bei KBI Frank Wissel 0160 8341877 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ab dem 25.05.2018 gelten die Vorschriften nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die neuen Regelungen gelten nicht nur für „Unternehmen“ (Art. 4 Nr. 18 DS-GVO), sondern für alle natürlichen und juristischen Personen – auch für Vereine. Vieles, was bereits jetzt geltendes Recht ist und Gültigkeit hat, bleibt auch in der neuen Datenschutz-Grundverordnung erhalten.
Einiges vereinfacht sich sogar. So muss grundsätzlich keine Erlaubnis zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten geben, wenn Daten im Rahmen einer vertraglichen Beziehung erhoben werden müssen. Bei Vereinen ist diese vertragliche Beziehung die Mitgliedschaft. Die für die Mitgliederverwaltung erforderlichen Daten dürfen also in jeden Fall verwendet werden.
Dennoch ist es ratsam, sich mit den neuen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung vertraut zu machen, und gegebenenfalls Anpassungen und Änderungen vornehmen. Speziell was das Thema Datenschutz im Verein angeht, muss "das Rad nicht neu erfunden werden" da es bereits viele hilfreiche Übersichten und Abhandlungen zu diesem Thema gibt.
Welche Daten müssen geschützt werden? Wann wird eine Erlaubnis gebraucht? Wer ist zuständigt? Und viele weitere Fragen beantwortet vereinsknowhow.de in ihrem Infobrief vom 10.01.2018. Siehe Anlage.
Aus unserer Sicht sehr übersichtlich und verständlich ist das Heft "Erste Hilfe zur Datenschutz- Grundverordnung für Unternehmen und Vereine". Herausgeber ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht; erschienen ist es im C.H. Beck Verlag, ISBN 978-3-406-71662-1. Das Heft kostet 5,50 EUR.
Wer sich weitergehend mit dem Thema beschäftigen möchte, kann dies über eine Handreichung (siehe Anlage) des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Knapp über 30 Seiten umfasst diese Handlungshilfe zum Thema Datenschutz in der Vereinsarbeit. Kurz und verständlich werden die wichtigsten Punkte angesprochen:
- Rechtsgrundlagen
- Erhebung personenbezogener Daten durch den Verein
- Speicherung und Nutzung von personenbezogen Daten, wobei hier zwischen Mitgliedern und den Daten Dritter unterschieden wird
- Verarbeitung und insbesondere die Übermittlung von Daten. Hier spielen auch Veröffentlichungen im Internet und Weitergabe an die Presse eine Rolle.
- Recht auf Löschung
- Organisatorisches, wozu zum Beispiel das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gehört
Der Landesfeuerwehrverband Bayern hat mittlerweile von einem Fachanwalt Musterformulierungen für das Aufnahmeformular, für eine Einwilligungserklärung und - wer dies möchte - für eine entsprechende Formulierung in der Vereinssatzung erstellen lassen, die wir Ihnen beigefügen. Die Formulierungen können auf den jeweiligen örtlichen Bedarf angepasst werden.
Es müssen jetzt aber sicherlich keine außerordentlichen Mitgliederversammlungen einberufen werden, um die Vereinssatzung zu ändern. Sollte aber bei der nächsten Hauptversammlung sowieso eine Satzungsänderung geplant sein, kann man die entsprechende Passage natürlich mit einfügen. Ansonsten bietet es sich z.B. an, die Einwilligungserklärungen bei der nächsten Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnen zu lassen – wenn man eine schriftliche Einwilligungserklärung haben möchte.
Neu ist in der Datenschutz-Grundverordnung der Begriff „Verarbeitungsverzeichnis“ in Art. 30 DSGVO. Diese Vorschrift verlangt, dass jeder, der über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, dokumentieren muss, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird.
Hier werden die Feuerwehrvereine tatsächlich nicht um hinkommen, in diesem Verarbeitungsverzeichnis sämtliche Prozesse, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestehen, aufzuführen und zu beschreiben.
Entsprechende Muster für Verarbeitungstätigkeiten hat uns der LFV Rheinland-Pfalz zur Weiterleitung an die Feuerwehren überlassen. Dafür an dieser Stelle noch ein herzlicher Dank an den LFV Rheinland-Pfalz und im Besonderen an Landesgeschäftsführer Michel Klein.
Wir werden in nächster Zeit fortlaufend über die neue Datenschutz-Grundverordnung in einzelnen Bereichen, die für die Feuerwehrvereine von Bedeutung sein können, im Newsletter bzw. in unserer Verbandszeitschrift "Florian kommen" informieren. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir uns auf die Auswirkungen der DSGVO auf die Feuerwehrvereine konzentrieren werden. Für die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist es Aufgabe der Kommune bzw. des Datenschutzbeauftragten der Kommune, hier die rechtlichen Vorgaben zu beachten und umzusetzen.
An dieser Stelle noch ein weiterer Hinweis zum Datenschutzbeauftragten. Viele Feuerwehren/Feuerwehrvereine haben hier nachgefragt, weil bei Ihnen angeblich wenigstens zehn Personen (Kommandanten, die Vorsitzenden, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Jugendwarte, Schriftführer, Kassier usw.) Daten verarbeiten. Bei derartigen Anfragen wird jedoch regelmäßig übersehen, dass auch im Datenschutzrecht – wie in allen anderen Rechtsgebieten – streng zwischen der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung (öffentlich-rechtlich) und dem Feuerwehrverein (zivilrechtlich) zu trennen ist. Und in beiden "Institutionen" werden jeweils für sich genommen in den seltensten Fällen mehr als zehn Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sein. Zudem ist weitere Voraussetzung für die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten, dass die Datenverarbeitung die Kerntätigkeit des Vereins bildet. Uns ist aber bislang kein Fall bekannt, bei dem die Verarbeitung personenbezogener Daten den primären Geschäftszweck eines Feuerwehrvereins darstellt.
Für das Seminar Maschinenunfälle am Samstag, 28.04.2018 um 9.00 Uhr in Kleinostheim würden wir für den Praxisteil noch 2 alte Fahrräder benötigen. Wer kann hier evtl. helfen und hat ein Fahrrad zu Hause, das er gerne "entsorgen" möchte?
Das Fahrrad sollte am morgigen Samstag um 9.00 Uhr in Kleinostheim sein - bitte kurze Kontaktaufnahme hierzu mit KBI Frank Wissel (Tel, 0160 8341877)
Am Samstag, 28.04.2018 findet ab 9.00 Uhr das zweite Seminar Maschinenunfälle statt - hier ist heute kurzfristig ein Platz frei geworden. Interessenten melden sich bitte bei KBM Thilo Happ oder KBI Frank Wissel.
Das Atemschutzzentrum in Goldbach ist am Montag den 30.04.2018 (Brückentag) geöffnet. Die Werkstatt ist von 8 – 16 h erreichbar.
2018-04-20_StMI_IMS_zur_Fachempfehlung_Fahrzeugbeschaffungen.pdf
2018-04-20_StMI_IMS_Anlage_1_Tabelle_technische_Schnittstellen_Feuerwehrfahrzeug.pdf
2018-04-20_StMI_IMS_Anlage_2_DFV-AGBF-Fachempfehlung_Fahrzeugbeschaffung_Aug_2017.pdf
2018-04-20_StMI_IMS_Anlage_3_vergabe-_und_haushaltsrechtliche_Hinweise.pdf
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In den letzten Wochen fanden zunehmend Erkrankungsfälle von Feuerwehrdienstleistenden, bei denen ein medizinischer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit (Einsatz, Übung) und dem eingetretenen Gesundheitsschaden aus fachlicher Sicht verneint wurde, ein negatives Echo in den Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen).
In einem dieser Fälle hatte sich ein Feuerwehrdienstleistender im Dienst eine gesundheitliche Schädigung am Knie zugezogen. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der geschilderte Bewegungsablauf vor dem Schadenseintritt allein nicht geeignet war, den eingetretenen Gesundheitsschaden auszulösen. Rechtlich wesentliche Ursache für diesen Gesundheitsschaden war vielmehr eine Vorschädigung des Versicherten in dem betroffenen Knie, die bereits soweit fortgeschritten war, dass jedes andere vergleichbare Ereignis den eingetretenen Gesundheitsschaden auch hätte auslösen können.
Der Unfallversicherungsträger darf bei dieser Sachlage nach Gesetz und Rechtsprechung keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und auch keine satzungsmäßigen Mehrleistungen an den erkrankten Feuerwehrdienstleistungen erbringen. Dieser hat zwar in solchen Fällen Ansprüche gegen seine Krankenkasse; die entsprechenden Leistungen bleiben aber nach Art und Umfang z.T. deutlich hinter dem zurück, was der Erkrankte im Fall der Anerkennung als Arbeitsunfall erhalten hätte. Auch wenn derartige Fallgestaltungen bei den durchschnittlich etwa 2.300 der KUVB jährlich gemeldeten Unfällen nur einen geringen Prozentsatz ausmachen, ist es gut nachvollziehbar, dass jeder einzelne aus medizinischen Gründen (d.h. wegen bestehender Vorschäden) nicht anerkannte Unfall bei den Betroffenen oftmals auf Unverständnis stößt, jedenfalls aber demotivierend hinsichtlich der Bereitschaft wirkt, sich ehrenamtlich für andere zu engagieren.
Um hier eine adäquate Lösung zu finden, haben bereits 2012 Vertreter des StMI, des LFV Bayern, der Versicherungskammer Bayern und der KUVB eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese Gruppe hat in mehreren Sitzungen ein Konzept erarbeitet, das in einschlägigen Fällen nach Art und Schwere der Erkrankungsfolgen gestaffelte Entschädigungssätze vorsieht.
Systematisch wurde die Entscheidung als „freiwillige Unterstützungsleistung ohne Rechtsanspruch“ in den entsprechenden Richtlinien des Freistaates Bayern verankert und – wie auch der Sachschadenersatz nach Feuerwehrdienstunfällen – über die Versicherungskammer Bayern reguliert. Der Freistaat Bayern stockt zu diesem Zweck die Unterstützungsleistungen um jährlich 150.000,00 Euro auf.
Die erweiterten Unterstützungsleistungen sehen in Fällen von leichteren Körper- und Gesundheitsschäden mit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von fünf oder mehr zusammenhängenden Tagen eine Pauschalabgeltung von 17,50 Euro pro Tag (maximal 1.250,00 Euro pro Fall) vor. Bei Erkrankungen mit Dauerschäden, die im Fall der Anerkennung als Arbeitsunfall zu einer Verletztenrente führen würden, sind darüber hinaus nach Art und Schwere gestaffelte Einmalzahlungen zwischen 2.500,00 Euro und 15.000,00 Euro (in Todesfällen: 30.000,00 Euro) vorgesehen.
Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für einschlägige Erkrankungsfälle, die ab dem 01.01.2013 erstmals auftreten. Allerdings hat man sich darauf verständigt, dass Unterstützungsleistungen auch dann erbracht werden können, wenn der Erkrankungsfall bereits vor dem 01.01.2013 eingetreten, das entsprechende Verwaltungsverfahren bei der KUVB aber bis dahin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesen Fällen wird die Versicherungskammer Bayern tätig, sobald der Betroffene ihr eine abschließende Entscheidung der KUVB oder des Sozialgerichts vorlegt, wonach aus medizinischen Gründen eine Leistungsverpflichtung der KUVB nicht besteht.