Die Tätigkeit des Plasmaschneidens wird bei Feuerwehren und den Hilfeleistungsorganisationen im Ausbildungs- und Übungsdienst sowie im Einsatz durchgeführt. Die DIN 14555-3:2025-11 „Rüstwagen“ sieht das Mitführen eines Plasmaschneidgerätes vor.
Beim Plasmaschneiden entstehen hohe Temperaturen, Funken und umherspritzendes glühendes Material, stark gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe und Stäube sowie starke UV- und IR-Strahlung. Die eingesetzten Einsatzkräfte unterliegen hierbei der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV). Die aus der GefstoffV und anderen damit verknüpften Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln resultierenden Verpflichtungen für Unternehmer und Unternehmerinnen müssen daher berücksichtigt werden.
Da die im Arbeitsschutz üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:
- Substitution (z. B. Einsatz von schadstoffarmen Werkstoffen oder Verfahren),
- Technische Maßnahmen (z. B. durch mechanische Erfassung und Absaugung der Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle),
- Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Unterweisung, Anzahl der Einsatzkräfte, die Rauchen und Gasen ausgesetzt sind, sowie die Expositionsdauer so weit wie möglich minimieren),
- Personenbezogene Schutzmaßnahmen (z. B. Verwenden von PSA)
im Einsatz, anders als bei planbaren Tätigkeiten (z.B. bei der Instandhaltung), in der Regel nicht eingehalten werden können, sind regelmäßige Unterweisung sowie organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen daher von besonderer Bedeutung.
Die aktualisierte Fassung der DGUV FB AKTUELL Nr. 013 „Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Plasmaschneidegeräten in der Feuerwehr und den Hilfsorganisationen“ legt daher den Schwerpunkt auf organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen und listet viele hilfreiche Hinweise für die Feuerwehreinsatzkräfte auf.
Download der aktuellen Fassung:
FB AKTUELL Nr. 013 "Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Plasmaschneidgeräten in der Feuerwehr und den Hilfeleistungsorganisationen
(Quelle HFUK N)









