Es gibt zwei Möglichkeiten für die Regulierung eines Brillenschadens oder Brillenverlustes im Feuerwehrdienst. Entscheidend ist, ob die Brille zum Zeitpunkt des Schadenseintritt oder des Verlustes tatsächlich als notwendiges Hilfsmittel (Sehhilfe) getragen wurde oder ob die Brille beim Feuerwehrdienst nur mitgeführt wurde.
Brille als Hilfsmittel
Entstand der Brillenschaden oder der Brillenverlust tatsächlich bei der ordnungsgemäßen Nutzung der Brille (Sehhilfe) während des Feuerwehrdienstes, dazu gehören auch die Wege von und zum Dienst, dann gilt dieser entstandener Schaden in der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne der Definition nach § 8 Abs. 3 SGB VII als Gesundheitsschaden und damit als Arbeitsunfall. Wurde der Brillenschaden oder der Brillenverlust durch ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendem Ereignis verursacht, dann sind die Merkmale eines Arbeitsunfalles erfüllt und der Schaden wird von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) übernommen. Dies gilt für Reparaturkosten oder die Kosten einer Neuanschaffung.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine „echte Sehhilfe“, also ein Hilfsmittel, gehandelt haben muss, diese zum Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß getragen wurde und zudem nicht vorsätzlich zerstört wurde. Bestimmungsgemäß getragen heißt, dass die Brille in dem Moment eine Sehhilfe war und z.B. nicht in der Tasche steckte oder sich hochgesteckt in den Haaren befand.
Für die Schadensregulierung muss der Sachverhalt über den Kommandanten an die Kommune gemeldet werden, die ihrerseits eine Unfallmeldung an den KUVB erstellt und zur späteren Regulierung müssen die entsprechenden Nachweise, Rechnungen usw., eingereicht werden.
Brille als Sache
Entstand der Brillenschaden oder der Brillenverlust während des Feuerwehrdienstes, zu einem Zeitpunkt, bei der die Brille nicht ordnungsgemäßen als Hilfsmittel genutzt wurde, ist die Brille im rechtlichen Sinne nur eine Sache. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie in der Tasche steckte oder eben nicht bestimmungsgemäß getragen wurde. Ebenso ist die Brille eine Sache, wenn die Sehhilfe auf einem Stuhl oder Sitz abgelegt wurde und sich jemand daraufsetzt. Auch bei einer Brille, die keine Sehhilfe ist, z.B. eine Sonnenbrille ohne Sehstärke, handelt es sich immer um eine Sache.
Da ein Sachschaden keinen Arbeitsunfall darstellen kann, muss die Erstattung über die Kommune als Trägerin der Feuerwehr laufen. Im Feuerwehrdienst werden den betroffenen Feuerwehrdienstleistenden gemäß Art. 9 Abs. 5 Nummer 2 BayFwG Sachschäden ersetzt, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.
Für die Schadensregulierung muss der Sachverhalt über den Kommandanten mit einem formlosen Antrag des betroffene Feuerwehrdienstleistenden auf Erstattung seines Schadens zur Prüfung an die Kommune gemeldet werden. Für die Erstattung müssen zusätzlich die entsprechenden Nachweise, Rechnungen usw., bei der Kommune eingereicht werden.
Die Kommune kann ihrerseits Unterstützungsleistungen bei der Versicherungskammer Bayern als Ausgleich für die Erstattung des Sachschadens an den Feuerwehrdienstleistenden beantragen. Bei den Unterstützungsleistungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Staates, nicht um eine Versicherungsleistung. Je nach Art und Höhe des Sachschadens gewährt die Versicherungskammer Zuschüsse von bis zu 100% des entstandenen Schadens an die Kommunen. Auch wenn keine 100%ige Erstattung an die Kommune aus den staatlichen Unterstützungsleistung erfolgt, ist sie dennoch verpflichtet, ihrer Feuerwehrfrau oder ihrem Feuerwehrmann den entstandenen Schaden komplett zu ersetzen.
Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Link zum § 8 SGB VII
Art. 9 Abs. 5 Nummer 2 Bayer. Feuerwehrgesetz
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden
2. Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.
Link zum Art. 9 BayFwG
