Am 16. Juni 2025 hatten wir hier die Information des Landesfeuerwehrverbandes Bayern veröffentlicht, dass am 28. Juni 2025 das sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) in Kraft tritt.
Link zu unserer Veröffentlichung vom 16. Juni 2025:
LFV Bayern – für die Veröffentlichung digitaler Inhalte gelten zukünftig Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung
Dem LFV Bayern war dabei damals schon bewusst, dass es Ausnahmetatbestände gibt und die Feuerwehrvereine unter Umständen nicht von diesem Gesetz betroffen sind. Dennoch hielt der LFV im Hinblick auf die Gefahr von Abmahnungen eine Information aller Mitglieder bis zur endgültigen Klärung für angezeigt, da diese Klärung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte.
Für Unsicherheit hatte auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik die Aussage gesorgt, dass Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft) vom Gesetz teilweise ausgenommen sind. Nicht näher beschrieben wurde aber, was dieses „teilweise“ umfasst.
In der Folgezeit hat sich der LFV Bayern schriftlich an das Bundesinnenministerium gewandt und den Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik, Herrn Staatssekretär Dr. Richter gebeten, die Anwendbarkeit des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf die bayerischen Feuerwehrvereine zu prüfen.
Im Ergebnis können wir nunmehr abschließend die neueste Information des LFV Bayern hier auch wieder an unsere Feuerwehren weitergeben, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem der Sachverhalt weitergeleitet wurde, erklärt hat, dass die bayerischen Feuerwehrvereine unter keinem Blickwinkel zu dem Kreis der Verpflichteten nach dem BFSG gehören! Natürlich bleibt es jedem Feuerwehrverein unbenommen, seinen Internetauftritt barrierefrei zu gestalten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht dafür jedoch nicht.
Wir danken dem LFV Bayern mit seinem Landesgeschäftsführer und Rechtsanwalt Uwe Peetz für diese rechtliche Abklärung.